Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Bauer Maschinen und Technologie GmbH & Co.KG (nachfolgend „BMT“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die BMT mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn BMT ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn BMT auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
 

§ 2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Die von BMT abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(2) Für die Rechtsbeziehung zwischen BMT und ihren Kunden ist allein der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, maßgeblich. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von BMT vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.
(3) Für Ergänzungen und Abänderungen des Angebotes gilt Textform, insbesondere ist diese per E-Mail gewahrt. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Die zum Angebot gehörenden Angaben von BMT zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen - auch elektronischer Art -, behält sich BMT das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten weder selbst noch inhaltlich zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen bei Nichterteilung des Auftrages zurückzugeben und/oder zu löschen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
(5) Anpassungen des Vertragsgegenstandes, die durch technischen Änderungen geboten und notwendig erscheinen, behält sich BMT vor. Eventuell dadurch verursachte Preisänderungen werden dem Besteller zu Genehmigung mitgeteilt.
 

§ 3. Lieferung und Lieferzeit

(1) Ort und Zeitpunkt der Lieferung von Produkten und der Erbringung von Leistungen werden einvernehmlich festgelegt. Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Lieferungen, einschließlich Rücklieferungen und Zahlungen, der Sitz von BMT in Weilheim.
(2) Von BMT in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich und in Textform (auch per E-Mail) eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von BMT anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten oder der Anzeige der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden.
(3) Der Beginn der Lieferzeit setzt voraus, dass der Kunde rechtzeitig und ordnungsgemäß allen seinen ihm obliegenden Verpflichtungen, wie Leistung einer Anzahlung, Information, Beschaffung von Unterlagen und Genehmigungen oder sonstige Voraussetzungen, die zur Bearbeitung und Erfüllung der Leistung notwendig sind, nachgekommen ist. Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist ist außerdem, dass über alle technischen und kaufmännischen Fragen, deren Klärung bei Vertragsabschluss noch nicht erfolgte, von den Vertragsparteien schriftliche Übereinstimmung erzielt wurde.
(4) BMT kann vom Kunden eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber BMT, insbesondere den Verpflichtungen nach § 3 (3), nicht nachkommt. Das Recht, Ansprüche aus Verzug geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
(5) Die Lieferzeit verlängert sich ferner angemessen, bei nachträglicher Änderung des ursprünglichen Auftrages insbesondere dann, wenn sich während der Bearbeitung und genauer Analyse des Auftrages Erkenntnisse und Tatsachen ergeben die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht vorhersehbar waren.
(6) Der Kunde verpflichtet sich, etwaigen Lieferverzug von Beistellteilen unverzüglich an BMT zu melden. Sollte aus dem Lieferverzug der Beistellteile ein Lieferverzug des Endproduktes resultieren, ist BMT berechtigt die angefallenen Mehraufwandskosten pauschal mit 5 % des Auftragswertes pro Monat in Rechnung zu stellen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Niedrigere oder höhere Kosten können nachgewiesen werden.
(7) BMT haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von BMT geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die BMT nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse BMT die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist BMT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber BMT vom Vertrag zurücktreten.
(8) Gerät BMT mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von BMT auf Schadensersatz nachfolgenden Maßgaben beschränkt: Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von BMT auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen BMT wegen Verzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, sie ergeben sich aus § 10. Gerät BMT in Verzug, kann der Kunde zudem eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten werde.
(9) Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse des Abschnitts § 3 (8) gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten von BMT, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen berufen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(10) BMT ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn
  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).


§ 4. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang und Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist das Werk Weilheim, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Schuldet BMT auch die Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.
(2) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung der Produkte ex works gemäß den Incoterms 2023. Verpackungskosten sowohl für Anlagen als auch für Ersatzteile sind vom Kunden zu tragen und werden nach Kostenaufwand in Rechnung gestellt.
(3) Der Versand erfolgt, wenn nicht anderweitig vereinbart, sofort nach Fertigstellung des Liefergegenstandes.
(4) Die Verpackungen entsprechen den neuen internationalen Standards (ISPM#15), welche im Handel Anwendung finden.
(5) Die Gefahr geht, sofern Versand des Leistungsgegenstandes vereinbart ist und BMT nicht Transport oder Montage übernommen hat, spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) auf den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und BMT dies dem Kunden angezeigt hat.
(6) Die Ware gilt als geliefert, wenn sie den Ort oder Zeitpunkt des Gefahrenübergangs überschritten hat.
(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, hat er den vollständigen Kaufpreis zu entrichten. Für den Zeitraum der Nichtabnahme der bestellten Ware schuldet der Kunde zusätzlich Lagerkosten in Höhe von 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangener Woche. Die Geltendmachung oder der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
(8) Die Sendung wird von BMT nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.


§ 5. Eigentumsvorbehalt

(1) BMT behält sich das Eigentum an der verkauften oder gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor.
(2) Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Beistellteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich BMT das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag von BMT. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern der Liefergegenstand mit anderen, BMT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt BMT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde BMT anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für BMT verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an BMT ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; BMT nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
(3) Ist der Kunde ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen von BMT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Kunden ist BMT zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Liefergegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
(4) Ist der Kunde ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, ist er berechtigt, den Liefergegenstand als Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Liefergegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an BMT ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. BMT ermächtigt den (Vorbehalts-) Käufer widerruflich, die an BMT abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Befugnis von BMT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. BMT wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Der Kunde hat BMT von drohenden oder erfolgten Pfändungen, Sicherheitsübereignungen oder anderen Beeinträchtigungen der Rechte von BMT durch Dritte unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BMT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
(6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 20 %, so wird BMT auf Verlangen des Kunden Sicherheiten in dieser Höhe freigeben.


§ 6. Abnahme

(1) Die Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den Kunden erfolgt bei BMT, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand innerhalb von acht Werktagen ab Zugang der Bereitstellungs-/Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann BMT von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
(3) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Leistungsgegenstand weiterhin als abgenommen, wenn
  • die Lieferung und, sofern BMT auch die Montage schuldet, die Montage abgeschlossen ist.
  • BMT dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 7 (3) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Montage 15 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des Leistungsgegenstandes begonnen hat (z.B. eine gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung und Montage 15 Werktage vergangen sind und
  • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines BMT angezeigten Mangels, der die Nutzung des Leistungsgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat
(4) Bei Abnahmeverzug kann BMT Lagergeld gemäß § 4 (7) berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gegen zu Lasten des Kunden.
 

§ 7. Entgelte und Zahlung

(1) Die Entgelte werden im jeweiligen Vertrag vereinbart und gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. Verpackung, der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Auch Liefer- und Versandkosten, einschließlich einer von BMT abgeschlossenen Transportversicherung, gehen zu Lasten des Kunden. Kosten für Verpackungsmaterial kann nicht rückvergütet werden.
(2) Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses werden 30 % des vereinbarten Gesamtentgelts ohne Skonto als Anzahlung sofort fällig. Die restlichen 70 % des Gesamtentgeltes werden nach Anzeige der Versandbereitschaft und Erhalt der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.
(3) Der Kunde zahlt die fälligen Entgelte spätestens 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft und Erhalt der Rechnung ohne Abzug. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Abweichende Zahlungsziele sind ausdrücklich im Vertrag zu vereinbaren.
(4) Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist BMT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu berechnen. Zusätzlich hat BMT einen Anspruch auf die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 V BGB. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden oder Rücktrittsrechte bleibt vorbehalten.
(5) Gerät der Kunde mit Zahlungen länger als einen Monat in Verzug, ist BMT berechtigt, die entsprechenden Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der Rückstände auszusetzen.
(6) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, kann BMT die weitere Ausführung des Vertrages bis zur Bezahlung zurückstellen oder für weitere Aufträge unbeschadet entgegenstehender früherer Vereinbarungen, entweder eine Vorauszahlung oder andere Sicherheiten verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
(7) Bei Nichterfüllung des Zahlungsanspruchs in Höhe von 70 % des Gesamtbetrages oder bei Eintritt von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden beeinträchtigen, werden alle Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Sie berechtigten BMT Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, die Weiterveräußerung der Lieferung zu untersagen und diese wieder in Besitz zu nehmen.
(8) Gegen Ansprüche von BMT kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Kunden aus demselben Vertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(9) Entgeltberichtigungen behält sich BMT für den Fall vor, dass zur Funktionsfähigkeit des bestellten Leistungsgegenstandes bzw. Lieferumfanges zusätzliche Einrichtungen, Vorrichtungen, Werkzeuge o.ä. erforderlich werden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren. Etwaig notwendige Preisanpassungen werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.
 

§ 8. Gewährleistung, Sachmängel

(1) Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Leistungsgegenstandes oder – soweit erforderlich – der Abnahme, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von BMT oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die Leistungen von BMT bei Kauf- und Werkverträgen haben zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus den im jeweiligen Vertrag genannten Leistungsbeschreibungen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, gewährleistet BMT die Eignung der Leistung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Ist eine Eignung zu einer bestimmten Verwendung im Vertrag nicht besonders vorgesehen, haftet BMT nur dafür, dass sich die Leistungen zur gewöhnlichen Verwendung eignen und eine Beschaffenheit mittlerer Art und Güte aufweisen.
(3) Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekt- und Werbeaussagen, gleich welcher Art, sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie stellen auch keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar. BMT übernimmt auch keine Haftung für Aussagen Dritter bezüglich bestimmter Eigenschaften eines Produktes.
(4) Die Leistungsgegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn BMT nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Leistungsgegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge BMT nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von BMT ist ein beanstandeter Leistungsgegenstand frachtfrei an BMT zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet BMT die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Leistungsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(5) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist BMT nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. BMT wird die dargestellten Mängel unverzüglich prüfen und innerhalb angemessener Frist mit der Nacherfüllung beginnen. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder das Vertragsentgelt angemessen mindern.
(6) Werden Leistungen zur Mängelbehebung im Auftrag des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von BMT erbracht, kann hierfür eine gesonderte Vergütung nach Aufwand festgelegt werden.
(7) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die BMT aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird BMT nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen BMT bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvent, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen BMT gehemmt.
(8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von BMT den Leistungsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstandenen Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(9) Für Gewährleistungsansprüche aus Rechtsmängelhaftung oder Aufgrund der Verletzung von Schutzrechen gegenüber BMT gelten die Regelungen dieses § 8 entsprechend.
(10) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

§ 9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
(2) (2) BMT haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Montage des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Leistungsgegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses wie dem vorliegenden typischerweise gerechnet werden kann. In diesen Fällen beträgt der Haftungshöchstbetrag bei Sach- und Vermögensschäden 350.000,- EUR. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BMT.
(5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Haftungsbeschränkungen dieses § 10 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; bei Arglist oder bei Übernahme einer Garantie seitens BMT. Die Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft ist nur dann gegeben, wenn diese von BMT ausdrücklich und schriftlich als solche bestätigt wird. Insbesondere übernimmt BMT keine Haftung für Garantien Dritter bezüglich bestimmter Eigenschaften eines Produkts.
 

§ 10. Höhere Gewalt

(1) Kann BMT durch Ereignisse höherer Gewalt, die ihr die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder sonst nicht vertragsgemäß erfüllen, ist sie nach dem Umfang der Ereignisse berechtigt, ihre Leistungen um eine angemessene Frist hinauszuschieben.
(2) Wenn BMT den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz. BMT ist jedoch verpflichtet, den Kunden über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
(3) Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Feuer, unvorhersehbarer Stromausfall, Wasserschaden und ähnliche, unabwendbare Ereignisse, von denen BMT oder deren Subunternehmer unmittelbar betroffen sind und die sie nicht zu vertreten haben, gleich. Gleiches gilt für Störungen oder Ausfälle von genutzten Leitungsnetzen oder Leistungen Dritter, derer sich BMT bedienen muss, um ihre Leistungen zu erbringen.
(4) Das gleiche gilt in entsprechender Weise auch für den Kunden. 
 

§ 11. Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt.
(2) Der Kunde hat BMT alle für die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis erforderlichen Angaben, Unterlagen und sonstige auftragsbezogene Informationen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Unterlässt der Kunde diese Maßnahmen und verzögert sich dadurch die Leistung, hat der Kunde die bei BMT dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
 

§ 12. Datenschutz

(1) BMT verpflichtet sich, die für sie geltenden Anforderungen des Datenschutzrechtes zu beachten und die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten nur entsprechend den Weisungen des Kunden zu verarbeiten. Eine darüber hinausgehende Datenverarbeitung, insbesondere Weitergabe von Daten an Dritte, erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder nach Anweisung des Kunden.
(2) BMT wird alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Auftrages betraut sind, verpflichten, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten.
(3) BMT ist berechtigt, die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden zu speichern und für die Vertragsdurchführung im erforderlichen Umfang an von BMT beauftragte Dienstleister weiter zu geben.
(4) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwenden.
(5) Die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden werden von BMT elektronisch auf Datenträgern gespeichert. Hierzu zählen alle Daten, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages erforderlich sind, also insbesondere Name, Adresse, Kontaktdaten (Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse). Die Datenverarbeitung erfolgt zu vorvertraglichen und vertraglichen Zwecken nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DS-GVO, für bestimmte Daten ggf. aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DS-GVO). Die personenbezogenen Daten werden durch BMT vertraulich behandelt. Die Bereitstellung der Daten ist weder gesetzlich noch vertraglich vorgeschrieben. Ohne Zurverfügungstellung der erforderlichen personenbezogenen Daten kann der gewünschte Vertrag jedoch nicht geschlossen und durchgeführt werden.
(6) Die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten von BMT lauten wie folgt: Frau Ingrid Wegele, ingrid.wegele@bauer-weilheim.de, +49 881 627-200.
(7) Der Kunde kann der Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten jederzeit widersprechen. Hierzu kann er auch die E-Mailadresse gemäß Abs. (6) nutzen. Legt er Widerspruch ein, wird BMT die personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, sie kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, welche den Interessen, Rechten und Freiheiten des Betroffenen überwiegen.
(8) Ferner hat der Kunde das Recht, erteilte Einwilligungen mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der auf der Einwilligung beruhenden Datenverarbeitungen bis zum Erhalt des Widerrufs bleibt hiervon jedoch unberührt.
(9) Der Kunde hat jederzeit das Recht, kostenfrei Auskunft über seine bei BMT gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten, unrichtige Daten zu korrigieren sowie Daten sperren oder löschen zu lassen. Darüber hinaus hat der Kunde das Recht, seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und seine Daten durch BMT auf jemand anderen übertragen zu lassen. Weiterhin hat der Kunde das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren.
(10) Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur, soweit BMT hierzu nach geltendem Recht verpflichtet oder berechtigt ist. In diesem Zusammenhang involviert BMT verbundene Unternehmen, insbesondere als Auftragsverarbeiter, für die technische Datenverarbeitung. BMT kontrolliert diese Unternehmen im Hinblick auf die personenbezogenen Daten und erteilt entsprechende Weisungen.
(11) Mit vollständiger Abwicklung des Vertrages werden die dem Kunden zuzurechnenden personenbezogenen Daten nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften (6-10 Jahre) gelöscht. Sind die Daten als Beweismittel erforderlich, erfolgt die Aufbewahrung im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsregelungen bzw. bis zum Abschluss des gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens. Nach §§ 195 ff BGB können die Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist nach 3 Jahren endet.
 

§ 13. Schlussbestimmungen

(1) Beabsichtigt der Kunde, von BMT gelieferte Pro¬dukte zu exportieren, wird er die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen beachten und gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen einholen.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen BMT und dem Kunden der Sitz von BMT in Weilheim. Für Klagen gegen BMT ist in diesen Fällen jedoch der Sitz von BMT ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): BMT wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht und Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(5) Mündliche Nebenabreden sind nichtig.
(6) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Weilheim, den 1. Dezember 2023
Bauer Maschinen und Technologie GmbH & Co. KG